Für die Untersuchung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz sind in der Regel die Veterinärbehörden zuständig. Anders als etwa im Bereich der Nutztierhaltung erfolgen Kontrollen der Haustierhaltung allerdings nur nach Anzeige und nicht routinemäßig. Umso wichtiger ist es, beobachtete Missstände, Tierquälerei und Tiermisshandlungen bei den Behörden zur Anzeige zu bringen. Anders als vielfach angenommen, sind die Möglichkeiten der Behörden zur Verhinderung von Tierschutzverstößen vielfältig.
Zunächst einmal ist hervorzuheben, dass sich eine Anzeige bereits dann lohnt, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass ein Tier nicht artgerecht gehalten oder sogar misshandelt wird. Nicht erforderlich ist, dass der Anzeigende die Tiermisshandlung mit Sicherheit bezeugen oder anderweitig beweisen kann. Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen können auch präventiv ergriffen werden. Zur Verletzung von Tierschutzvorschriften muss es dafür noch nicht gekommen sein.
Die Anzeige kann zudem anonym erfolgen. Damit die Behörde genügend Anhaltspunkte für ihre Ermittlungen hat, sollte der Sachverhalt und das Beobachtete allerdings so genau wie möglich beschrieben werden. Wichtig sind hierbei insbesondere Informationen zum betreffenden Tierhalter sowie zu Ort und Zeit der Beobachtungen.
Stellt die Behörde sodann Tierschutzverstöße fest oder sind aufgrund der Feststellungen künftige Verstöße zu befürchten, kann sie insbesondere die in § 16a TierSchG geregelten Maßnahmen ergreifen. Nennenswert sind hier u.a. die Folgenden:
- Zur Gewährleistung einer artgerechten Haltung des Haustieres kann z.B. angeordnet werden,
- dass bei zu hoher Besatzdichte einzelne Tiere an bestimmte Personen oder Einrichtungen abzugeben sind;
- die den Tieren zur Verfügung stehende Fläche zu vergrößern ist und ihnen ausreichend Rückzugsmöglichkeiten anzubieten sind;
- dass der Halter besonders verängstigter Tiere eine Sachkundeprüfung abzulegen hat;
- dass die Tiere einer oder regelmäßigen ärztlichen Kontrollen (auch vor der Veterinärbehörde) zu unterziehen sind.
Die Maßnahmen werden in der Regel für sofort vollziehbar erklärt und mit einer Zwangsgeldandrohung versehen.
- Ist gutachterlich festgestellt, dass es bereits zu einer erheblichen Vernachlässigung oder zu schwerwiegenden Verhaltensstörungen beim Tier gekommen ist, kann dem Halter das Tier zudem durch die Behörde weggenommen werden.
Es kann dann entweder auf Kosten des Halters so lange anderweitig untergebracht werden, bis dieser die Voraussetzungen einer artgerechten Haltung nachweist. Kommt er dieser Aufforderung nicht innerhalb einer gesetzten Frist nach oder ist eine Unterbringung nicht möglich, kann die Behörde das Tier zudem verkaufen (in der Regel durch öffentliche Versteigerung). In äußersten Ausnahmefällen ist zudem die Einschläferung des Tieres möglich.
Bei solch erheblichen Tierschutzverstößen ist nicht erforderlich, dass zunächst Anordnungen zur artgerechten Haltung erfolgen. Vielmehr kann eine sofortige Wegnahme angeordnet werden. Da aufgrund der festgestellten Verstöße erhebliche Gefahren für das Tier auch für die Zukunft zu befürchten sind, wird die Anordnung in der Regel für sofort vollziehbar erklärt. Ein etwaiger Rechtsbehelf des Halters gegen die Anordnung hätte somit bis zur Entscheidung hierüber keine Auswirkungen auf die Fortnahme.
- Kommt es sogar zu wiederholten und groben Verstößen gegen Tierschutzvorschriften, kann dem betreffenden Tierhalter auch ein generelles Haltungsverbot für eine oder mehrere Tierarten auferlegt werden.
Diese Maßnahmen sind keineswegs abschließend. Je nach Einzelfall steht der Behörde ein Auswahlermessen hinsichtlich der zu treffenden Anordnung zu.
Zu den besonderen Eingriffsmöglichkeiten bei als gefährlich eingestuften Hunden befasse ich mich in meinem nächsten Beitrag. Bis dahin stehe ich gerne für Ihre Anliegen zur Verfügung und gebe Hilfestellungen, wenn es um die Anzeige von beobachtetem Tierleid und Tierquälerei geht.